Skip navigation

Geschäftsbedingungen für die Zahlung per Kundenkonto im Webshop - Deutschland

I. Geltungsbereich, Ausschluss von Einkaufsbedin-gungen

(1.) In diesen Geschäftsbedingungen gelten die folgen-den Begriffsbestimmungen: „Auftragnehmer“ bezeich-net die Renishaw GmbH; „Auftraggeber“ bezeichnet einen Kunden, der dem Auftragnehmer einen Auftrag erteilt, welcher vom Auftragnehmer akzeptiert wird; „Wa-ren“ bezeichnet alle in der Auftragsbestätigung des Auf-tragnehmers genannten Artikel (Geräte und Software) mit Ausnahme von Serviceleistungen; „Gerät“ bezeichnet das in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers ge-nannte und vom Auftragnehmer gelieferte Gerät; „Soft-ware“ bezeichnet die Computerprogramme, die der Auf-tragnehmer dem Auftraggeber entweder als Teil des Geräts, verbunden mit ihm oder einzeln liefert und die einer Lizenz unterliegen, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber gewährt („Lizenz“) und die in einem der Software beiliegenden Dokument (das nicht von den Parteien unterzeichnet zu sein braucht) enthalten oder in die Software integriert sein kann; der Begriff bezieht sich nicht auf Computerprogramme, die von einem Dritten an den Auftraggeber lizenziert werden; sofern nicht schrift-lich etwas anderes vereinbart wird, gestattet die Lizenz dem Auftraggeber nur eine Nutzung der Software für den vorgesehenen Zweck; „Serviceleistungen“ bezeichnet jede Installation, Inbetriebnahme, Kalibration, Teilpro-grammierung oder sonstige vom Auftragnehmer erbrach-te Leistung, die in der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Auftragsbestätigung des Auftragnehmers und einer schriftlichen Beschreibung oder Spezifikation ge-nannt wird („Leistungsspezifikation“); „Dienstleistun-gen“ bezeichnet jede Schulung oder Wartung; „Liefer-gegenstände“ bezeichnet die in der Auftragsbestätigung oder Leistungsspezifikation des Auftragnehmers genann-ten Liefergegenstände im Rahmen der Serviceleistun-gen; „gewerbliche Schutzrechte“ bezeichnet Patente, Marken, Geschmacksmuster und jegliche Patent-, Mar-ken- und Geschmacksmusteranmeldungen, Urheber- oder Musterrechte sowie jegliche ähnlichen oder ver-wandten Rechte weltweit; „Lieferungen“ bezeichnet die Lieferung von Waren und Liefergegenständen, „Leis-tungen“ die Erbringung von Serviceleistungen und Dienstleistungen.

(2.) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auf-tragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit dem Auftragge-ber über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten im Rahmen einer ständi-gen Geschäftsbeziehung auch für alle zukünftigen Liefe-rungen, Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(3.) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt, sofern er diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung oder/und Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

(4.) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedin-gungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

II. Angebot und Auftragsbestätigung

(1.) Eine Bestellung des Auftraggebers von Lieferungen und/oder Leistungen gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wird (Auftragsbestätigung) oder die Ware ausgeliefert bzw. die Leistung erbracht wird. Bis dahin gelten alle Angebote des Auftragnehmers als unverbindlich.

(2.) Bestellt der Auftraggeber Lieferungen und/oder Leis-tungen auf elektronischem Weg, bestätigt der Auftrag-nehmer zunächst den Zugang der Bestellung. Die Zu-gangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annah-me der Bestellung dar. Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Die Zugangsbestätigung kann mit der Auftragsbestätigung verbunden werden.

(3.) Nicht zum üblichen Lieferumfang gehören Leistungen (z.B. Installation, Teilprogrammierung, Schulungen von Mitarbeitern des Auftraggebers sowie Wartungs- und Instandhaltungsleistungen). Diese Leistungen können beim Auftragnehmer zusätzlich gegen Vergütung erwor-ben werden, soweit diese Leistungen nicht in der Auf-tragsbestätigung enthalten sind.

(4.) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Ver-kaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirk-samkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäfts-führern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Auftrag-nehmers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündli-che Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesonde-re per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der un-terschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(5.) Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Be-lastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbil-dungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

III. Preis

(1.) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise der Waren verstehen sich ab Lager des Auftragnehmers, Karl-Benz-Strasse 12, 72124 Pliezhausen ("Erfüllungsort"), zuzüglich Verpackung und Fracht, sowie zuzüglich aller mit dem Transport verbundenen Gebühren, Kosten und Steuern wie z.B. Zollgebühren, und ggf. Transportversicherung. Erfüllungsort von Serviceleistungen ist der Ort, an dem die Serviceleistung zu erbringen ist. Im Übrigen gilt für alle anderen Leistungen der Sitz des Auftragnehmers in 72124 Pliezhausen als Erfüllungsort.

(2.) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Lieferungen ins Ausland werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.

IV. Lieferzeit, Leistungsfristen

(1.) Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass der Auftraggeber ausdrücklich eine feste Frist oder einen festen Termin zugesagt oder vereinbart hat. Sofern die Versendung der Ware vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2.) Eine etwa vereinbarte verbindliche Liefer- /Leistungsfrist beginnt frühestens mit Eingang der Auftragsbestätigung beim Auftragnehmer und setzt voraus, dass alle vom Auftragnehmer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. vorliegen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und die Erfüllung der Vertragspflichten und sonstigen Verpflichtungen des Auftraggebers gegeben ist. Bei einer nachträglichen Änderung der Bestellung gilt eine zuvor vereinbarte Liefer-/Leistungsfrist als aufgehoben.

(3.) Der Auftragnehmer ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

(4.) Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung und Leistungserbringung, für Liefer- und Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Exportlizenz, Genehmigung, Antwort auf eine Bewertungsanfrage seitens der zuständigen Behörd (n) oder andere Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

V. Zahlungsbedingungen

(1.) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftragnehmer. Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % Punkten über dem Basiszinssatz p. a. zu verzinsen, die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(2.) Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

(3.) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

(4.) Sollte der Auftraggeber aus anderen Geschäften mit dem Auftragnehmer in Zahlungsverzug sein, steht dem Auftragnehmer aus dem aktuellen Vertragsverhältnis das Zurückbehaltungsrecht zu.

(5.) Kommt der Auftragnehmer in Verzug, kann der Auftraggeber – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Preises für den Teil der Leistungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen warden konnte.

(6.) Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Leistungen und Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer V.(5.) genannten Grenzen hinausgehen, sowie andere Ansprüche sind in allen Fallen verzögerter Leistung, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten Frist zur Leistung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haftet. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(7.) Dem Auftraggeber steht bei Verzug ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Erbringung der Lieferung gesetzt hat mit der Erklärung, er lehne nach Ablauf der Frist die Annahme der Lieferung und Leistung ab, und die Frist erfolglos verstrichen ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden.

(8.) Der Auftraggeber wird auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer angemessenen Frist erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung und/oder Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung und/oder Leistung besteht.

VI. Versand, Gefahrenübergang und Abnahme

(1.) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

(2.) Der Auftragnehmer hat das Recht die Versandart zu bestimmen, wenn eine bestimmte Versandart aufgrund der besonderen Art der Lieferung sachlich gerechtfertigt ist.

(3.) Die Art der Verpackung untersteht dem pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers.

(4.) Die Gefahr geht bei Lieferung auf den Auftraggeber über, sobald die Lieferung am Erfüllungsort (Ziffer III. (1.)) zum Versand bereitgestellt ist, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten.

(5.) Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen (z.B. Aufstellung und Inbetriebnahme) übernommen hat. Bei Lieferung mit einer vereinbarten Abnahme geht die Gefahr mit Durchführung der Abnahme auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(6.) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn (a) die Lieferung und, sofern der Auftragnehmer auch Aufstellung und Inbetriebnahme schuldet, die Aufstellung und Inbetriebnahme abgeschlossen ist, (b) der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,(c) seit der Lieferung und der Aufstellung und Inbetriebnahme 14 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Lieferung begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung und Aufstellung und Inbetriebnahme sechs Werktage vergangen sind und (d) der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Lieferungen und Leistungen unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

(7.) Versicherungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken erfolgen nur auf schriftliche Bestellung und auf Kosten des Auftraggebers.

VII. Mängelrügen

(1.) Die Lieferungen sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Auftragnehmer nicht binnen 14 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Lieferungen als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Auftragnehmer nicht binnen 14 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

(2.) Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Werktagen nach dem Erkennen durch den Auftraggeber gerügt werden.

VIII. Haftung für Mängel der Lieferung oder Serviceleistung

Bei Lieferungen und Serviceleistungen, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (VI.) nicht die in der Auftragsbestätigung und/oder in der Leistungsspezifikation aufgeführte Beschaffenheit aufweisen ("Sachmangel") haftet der Auftragnehmer wie folgt:

(1.) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 2 Nr. 2, 479 Abs. 1 und § 634 a Abs. 1 BGB längere Fristen vorschreiben. Sie gilt auch nicht in den Fällen einer mindestens fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und in den Fällen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht-verletzung und bei arglistigem Verschweigen des Man-gels. Die gesetzlichen Bestimmungen über Ablaufhem-mung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

(2.) Die Gewährleistung für die Lieferungen erfolgt, sofern der Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, zu-nächst nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbes-serung oder Ersatzlieferung ("Nacherfüllung"). Im Falle der Ersatzlieferung ist der Auftraggeber verpflichtet, die mangelhafte Sache an den Auftragnehmer zurückzuge-ben und zurück zu übereignen.

(3.) Durch die Nacherfüllung beginnt keine neue Verjäh-rungsfrist zu laufen.

(4.) Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nacherfül-lung innerhalb angemessener Zeit zu gewähren. Wird ihm dies verweigert, ist er von der Sachmängelhaftung befreit.

(5.) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nacherfüllung aus sonsti-gen Gründen zweimal als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrig-keit, insbesondere nur bei geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(6.) Für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhaf-te oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebs-mittel usw. wird keine Gewähr übernommen, sofern nicht insoweit Verschulden des Auftragnehmers vorliegt.

(7.) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerhebli-cher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbar-keit, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

(8.) Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbe-sondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Lieferung nachträglich an einen ande-ren Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.

(9.) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Waren erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

(10.) Bei kostenpflichtiger Lieferung von gebrauchten Waren im Rahmen einer Reparatur im Austausch („Re-pair by Exchange – RBE) gilt die in Ziffer VIII. (1.) – (8.) festgelegte Haftung.

IX. Haftungsbeschränkungen

(1.) Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadens- und Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen.

(2.) Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Bera-tung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich ver-einbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies un-entgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Der Auftraggeber wird hierdurch insbesondere nicht von sei-ner Pflicht entbunden, die Waren für den beabsichtigten Verwendungszweck in eigener Verantwortung zu prüfen.

(3.) Ziffer IX. (1.) und Ziffer IX. (2.) gelten nicht, soweit der Auftragnehmer wegen vorsätzlichen oder grob fahr-lässigen Verhaltens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Pro-dukthaftungsgesetz oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend haftet.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, de-ren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Auftrag-geber vertrauen darf.

(4.) Soweit der Auftragnehmer gemäß Ziffer IX. (3.) für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet, ist diese Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei Ver-tragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

(5.) Soweit nicht ausdrücklich in den Auftragsunterlagen angegeben, agiert der Auftragnehmer nicht als Sachver-ständiger oder Gutachter.

(6.) Soweit die Haftung nach Ziffer IX. ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

X. Eigentumsvorbehalt

(1.) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kauf-preises, einschließlich aller Nebenkosten, vor. Der Eigen-tumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit der Auftragnehmer Forderungen gegen-über dem Auftraggeber in laufender Rechnung bucht (Kontokorrent-Vorbehalt). Der Eigentumsvorbehalt er-streckt sich auch auf alle bereits bestehenden und künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Die Ware sowie die nach den nachfol-genden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Ei-gentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vor-behaltsware genannt.

(2.) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware un-entgeltlich für den Auftragnehmer.

(3.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Fall einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten eines Drittwiderspruchsverfahrens trägt der Auftraggeber.

(4.) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vertragswidri-gem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung einer Pflicht nach den vorstehenden (2.) und (3.) vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen (Verwer-tungsfall). Bei Ausübung dieses Rechts hat der Auftrag-geber den Auftragnehmer über den Verbleib der Ware zu informieren.

(5.) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Auftragnehmers an der Vorbehalts-ware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Auftragnehmer ab. Gleiches gilt für sonstige Forde-rungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaub-ter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Auftrag-nehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen im eige-nen Namen einzuziehen. Der Auftragnehmer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(6.) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (5.) im ordnungs-gemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu ver-äußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(7.) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbei-tet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Ei-gentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Mitei-gentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Auftragnehmer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Ver-hältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Auftragnehmer. Wird die Vorbe-haltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftragnehmer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Ver-hältnis.

(8.) Übersteigt der Wert der Sicherheiten 120 % des Wer-tes der noch offenen Forderungen, so besteht ein Frei-gabeanspruch des Auftraggebers.

XI. Ersatzklausel für den Eigentumsvorbehalt im Rechtsverkehr mit dem Ausland

Sind bei Lieferungen in das Ausland in dem Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des in Ziffer X. genannten Eigentums-vorbehalts oder dort bezeichneten sonstigen Rechte des Auftragnehmers bestimmte Maßnahmen erforderlich, hat der Auftraggeber hierauf hinzuweisen und solche Maß-nahmen auf seine Kosten durchzuführen. Lässt das Recht des Einfuhrstaats einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Auftragnehmer sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, kann der Auftragnehmer alle Rechte dieser Art ausüben. So-weit eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche gegen den Auftraggeber dadurch nicht erreicht wird, ist der Auf-traggeber gegenüber dem Auftragnehmer verpflichtet, auf seine Kosten andere Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten zu verschaffen.

XII. Nutzungsüberlassung von Software-/ Computerprogrammen

(1.) Im Rahmen der Nutzungsüberlassung von Software gelten zusätzlich zu diesen Bedingungen die mit der Software mitgelieferten Lizenzbestimmungen. Der Auf-traggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts zu eigenen Zwecken zu verwenden.

(2.) Die Urheberrechte an Software-/Computerprogrammen verbleiben beim Auftragnehmer bzw. bei den Lizenzgebern.

XIII. Recht am geistigen Eigentum

(1.) Sämtliche gewerbliche Schutzrechte an den geliefer-ten Waren und Leistungen stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu.

(2.) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und seine gewerblichen Schutzrechte an allen von ihm abge-gebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstän-de ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich ma-chen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.

(3.) Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht an den gewerbli-chen Schutzrechten der Liefergegenstände, die im Rah-men der Serviceleistungen verwendet werden. Das nicht-ausschließliche Nutzungsrecht an den gewerblichen Schutzrechten der Liefergegenstände ist nicht übertrag-bar und nicht lizensierbar.

(4.) Bei Auftragsfertigung hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass nicht etwaige gewerbliche Schutz-rechte des Auftragnehmers verletzt oder in unzulässiger Weise verwendet werden.

XIV. Informationspflichten

Der Auftraggeber informiert alle Personen, die die Liefe-rungen verwenden, – bzw. informiert im Fall eines Wei-terverkaufs der Lieferungen durch den Auftraggeber den Käufer – über die Anweisungen und/oder Empfehlungen des Auftragnehmers für die Verwendung der Lieferun-gen, einschließlich der Anweisungen und/oder Empfeh-lungen, die in den Katalogen oder Prospekten des Auf-tragnehmers enthalten sind oder die der Auftragnehmer dem Auftraggeber anderweitig mitgeteilt hat. Der Auf-traggeber ist verpflichtet, Bedienungsanleitungen, Da-tenblätter und andere Informationen zu den Lieferungen und Leistungen, die der Auftraggeber vom Auftragneh-mer erhalten hat, an seine Kunden weitergebeben.

XV. Ausfuhrkontrollen

Beabsichtigt der Auftraggeber, einen Artikel nach Erhalt vom Auftragnehmer zu exportieren oder zu reexportieren (einschließlich vorgesehener Exporte), hat der Auftrag-geber alle erforderlichen Lizenzen zur Verwendung und/oder Ausfuhr des Artikels anzufordern und zu erwer-ben.

XVI. Entsorgung der Waren

Soweit der Auftragnehmer nach den Gesetzen zur Ent-sorgung von elektrischen und elektronischen Abfällen in dem Land, in das der Auftragnehmer die Waren versen-det, berechtigt ist, diese Verantwortung an den Auftrag-geber abzugeben, ist der Auftraggeber für die Entsor-gung der Waren gemäß den Gesetzen des jeweiligen Landes auf eigene Kosten verantwortlich. Soweit der Auftragnehmer hierzu nicht berechtigt ist, ist der Auftrag-nehmer für die sichere Entsorgung der Waren gemäß den Gesetzen des jeweiligen Landes auf eigene Kosten verantwortlich.

XVII. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Salvato-rische Klausel

(1.) Ist der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Son-dervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(2.) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinigten Nati-onen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internatio-nalen Warenkauf findet keine Anwendung.

(3.) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Ver-kaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise un-wirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.